Satzung des Vereins

Landesarbeitsgemeinschaft Leistungsstruktur C (LAG C)

§ 1 Gleichstellungsklausel
In dieser Satzung verwendete Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Leistungsstruktur C (LAG-C)“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
3. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Halle.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigungen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe von Menschen mit Behinderung.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Begleitung und Förderung der flächendeckenden und sozialräumlich wirksamen Etablierung der Leistungsstruktur – C gemäß des Landesrahmenvertrags nach
§ 131 SGB IX in Sachsen-Anhalt. Er dient zudem der politischen Interessenvertretung aller für die der Leistungsstruktur – C gemäß des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX in Sachsen-Anhalt bedeutsamen Interessengruppen. Der Verein strebt danach, die Qualität der Leistungsstruktur – C in Sachsen-Anhalt zu sichern und weiterzuentwickeln. Er erarbeitet und beschließt dafür Qualitätskriterien und -standards und evaluiert deren Umsetzung. Die Qualitätskriterien und -standards werden durch den Verein veröffentlicht.
3. Der Verein fördert die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen bei der Weiterentwicklung der Leistungsstruktur - C. Zu diesem Zweck fördert der Verein die Zusammenarbeit, den Austausch und die Vernetzung aller für die Leistungsstruktur - C bedeutsamen Interessengruppen, insbesondere die Zusammenarbeit von Leistungserbringern, Menschen mit Behinderungen, Angehörigen, allen beteiligten Berufsgruppen sowie kommunalen und sonstigen Institutionen.
4. Im Sinne seiner Ziele leistet der Verein Öffentlichkeitsarbeit, kooperiert mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen, organisiert und veranstaltet Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für alle an der Leistungsstruktur - C interessierten Personen und Institutionen.

 

§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
 

§ 5 Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Spenden
- Zuwendungen.
 

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft Leistungsstruktur - C (LAG-C) e.V.. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung; bedarf sie einer Begründung.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung vollumfänglich an. Ein Aufnahmeanspruch, bzw. eine Aufnahmepflicht besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt und trotz Mahnung nach Ablauf von drei Monaten nicht zahlt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss bzw. mit Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte am Vereinsvermögen verloren.
 

§ 7 Beiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung der Landesarbeitsgemeinschaft Leistungsstruktur - C (LAG -C) e.V. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist jeweils spätestens zum 30.04. des laufenden Kalenderjahres fällig.
 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat einsetzen.
 

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Eine so einberufene Mitgliederversammlung ist stets mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt insbesondere über:
- Haushaltsplan des Vereins
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Rechenschaftsbericht des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Qualitätskriterien und –standards.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt. Für die schriftliche Einladung gelten die unter § 9 (1) genannten Bestimmungen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Der Schriftführer hat über Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
 

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus den Kreisen seiner Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer wird durch die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied ergänzend gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt und in dieser Eigenschaft Vorstand im Sinne des BGB. Der Vorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
5. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
 

§ 11 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 9 (3). Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung bekanntgegeben wurde.
 

§ 13 Restgelder
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die LIGA der politischen Interessen und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Halle, den 12.07.2021

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